Zulassung

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Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin

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Zulassung

Wer nach Abschluss des 2. Juristischen Staatsexamens den Anwaltsberuf wählt, wird Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, wenn die Kanzlei ihren Sitz in Berlin hat (§ 60 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat zur Zeit 12.508 Mitglieder (Stand: 03.03.2010), 1995 waren es 5.114 Mitglieder.

Alle notwendigen Vordrucke für die Erstzulassung finden Sie unter Formulare.

Auf einem Merkblatt ist im einzelnen angegeben, welche Unterlagen Sie einreichen müssen und wie das Zulassungsverfahren abläuft. Mit der Zulassung wird auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte begründet (§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin). Hierüber informiert das Versorgungswerk Berlin mit einer Kurzinformation sowie über ihre Homepage.

Unter Formulare finden Sie weiterhin

  • die Antragsformulare für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Berlin (anderweitige Zulassung) gem. § 27 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn Sie Ihren Kanzleisitz nach Berlin verlegen,
  • für den Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (gem. §§ 59c ff. Bundesrechtsanwaltsordnung) sowie
  • die Anträge auf Aufnahme ausländischer Rechtsanwälte in die Rechtsanwaltskammer.

Für die Zulassungsgebühren maßgeblich ist die Gebührenordnung für Zulassungsangelegenheiten. Aus der Beitragsordnung ergibt sich, wie der jährliche Mitgliedsbeitrag festgelegt wird.

Bei weiteren Fragen zur Zulassung können Sie sich an unsere Mitarbeiterinnen wenden, Tel. 306 931 – 36 (für die Nachnamen A –L ), Tel. 306 931 - 31 (für die Nachnamen M - Q) oder Tel. 306 931 – 69 (für die Nachnamen R  – Z).

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