Gemäß § 7a BORA haben Rechtsanwälte, die zusätzlich den Titel Mediator führen möchten, den Nachweis einer „geeigneten Ausbildung“ zu erbringen.
Der Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung der Bundesrechtsanwalts-kammer hat in der Versammlung am 09.10.2009 die Kriterien einer geeigneten Mediations(grund)ausbildung wie folgt festgelegt:
1. Einführung
2. Grundlagen und Arbeitstechniken
3. Praxis des Mediationsverfahrens
4. Recht in der Mediation
5. Mediation im Beruf
Die Ausbildung sollte neben der Wissensvermittlung auch praktische Elemente enthalten. Interaktives Arbeiten, Demonstrationen und Rollenspiele sollen eingesetzt werden. Durch Methoden wie Supervision sollten die Inhalte der Ausbildung reflektiert werden.
Zum Nachweis reicht die Übersendung des Ausbildungszertifikats nebst Ausbildungsinhalt an die RAK Berlin.
Rechtsanwälte haben im Falle der Erfüllung vorstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf unsere auf der Homepage geführte Mediatorenliste setzen zu lassen und ggf. drei Tätigkeitsschwerpunkte der Mediation stichwortartig anzugeben.
Seit dem 01.09.2009 kann das Familiengericht nach § 135 FamFG anordnen, dass die Eheleute an einem Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung teilnehmen. Die RAK Berlin führt eine Liste zur Vorlage bei den Gerichten. In diese Liste können die Kammermitglieder auf Antrag aufgenommen werden.
