Wer kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen?
Das Beratungshilfegesetz sichert Rechtsuchenden mit niedrigem Einkommen gegen eine Eigenleistung von 10 Euro Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im Rahmen eines Güteverfahrens.
Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde. Beratungshilfe ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Einen Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, sich selbst Rechtsrat zu finanzieren. Eigenes Vermögen braucht man nur einzusetzen, wenn dies zumutbar ist. Ein Eigenheim, in dem die Familie wohnt, schließt das Recht auf Beratungshilfe nicht grundsätzlich aus.
Der Anspruch auf Beratungshilfe kann entfallen, wenn die rechtsuchende Person einen Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) hat.
Beratungshilfe setzt weiter voraus, dass
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.