Beratungshilfe

Beratungshilfe

Heute hat ein maßgeblicher Teil der Bevölkerung Anspruch auf Beratungshilfe

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Beratungshilfe

Chancengleichheit bedeutet in Deutschland auch, dass jedermann seine Rechte wahrnehmen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann, ohne dass die Anrufung der Gerichte durch Kostenregelungen unmöglich gemacht wird. Niemand soll aus finanzieller Not heraus auf seine Rechte verzichten müssen. Heute hat ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Ergeben sich aus dem Vortrag des Mandanten hinreichende Anhaltspunkte, so hat die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt über die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung aufzuklären.   

Wer kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen?

Das Beratungshilfegesetz sichert  Rechtsuchenden mit niedrigem Einkommen gegen eine Eigenleistung von 10 Euro Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im Rahmen eines Güteverfahrens.

Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde. Beratungshilfe ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft.   Einen Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, sich selbst Rechtsrat zu finanzieren. Eigenes Vermögen braucht man nur einzusetzen, wenn dies zumutbar ist. Ein Eigenheim, in dem die Familie wohnt, schließt das Recht auf Beratungshilfe nicht grundsätzlich aus.

Der Anspruch auf Beratungshilfe kann entfallen, wenn die rechtsuchende Person einen Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) hat.

Beratungshilfe setzt weiter voraus, dass

  • nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. 

Was bedeutet Beratungshilfe

Beratungshilfe heißt, dass man sich in rechtlichen Angelegenheiten fachkundigen Rat holen kann. Die Beratungshilfe umfasst auch die außergerichtliche Vertretung.

Beratungshilfe wird in  vielen rechtlichen Bereichen gewährt, wie beispielsweise im Zivilrecht (Miete, Kauf, Verkehrsunfall), Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht (Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög). Sie wird nicht gewährt, wenn man in den Verdacht gerät, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Hier kann man sich zwar beraten lassen, erhält aber keine Verteidigung.

Von wem kann man sich beraten lassen?

Zunächst prüft ein Rechtspfleger des Amtsgerichtes die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Kann das Amtsgericht die entsprechende Hilfe nicht selbst gewähren, so stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Schein kann man eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen. In eiligen Fällen ist es auch möglich, sogleich zu einem Anwalt zu gehen und diesen zu bitten, den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht nachträglich zu stellen.

In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der anwaltlichen Beratungshilfe wählen.

Kann eine Anwältin bzw. einen Anwalt die Beratung oder Vertretung ablehnen?

Die Rechtsanwälte können die Beratungshilfe nur unter den engen Voraussetzungen des § 16a Berufsordnung ablehnen.

Danach können Rechtsanwälte die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist
  • der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert
  • das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist
  • sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen.

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