Gesamtvorstand zur Robentragung
Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossena)
Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem
● Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
● Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
● Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
● Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
● Kammergericht
● Landgericht Berlin
● Verwaltungsgericht Berlin
● Sozialgericht Berlin
● Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen
● Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg,
Schöneberg und Pankow- Weissensee
in Familiensachen üblich.
b)
Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht.
Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)
